Steuerung von Anlagen (§ 14a EnWG)
ab 2024

Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat Ende November 2023 neue Festlegungen zur Integration von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und steuerbaren Netzanschlüssen nach § 14a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) mittels zwei wesentlicher Beschlüsse – BK6-22-300 vom 27.11.2023 und BK8-22-010A vom 24.11.2023 – erlassen.

Die Vorgaben dienen laut BNetzA-Aussage der Integration einer zunehmenden Anzahl steuerbarer Verbrauchseinrichtungen und steuerbarer Netzanschlüsse im Niederspannungsnetz. Sie erlauben eine zeitweise Reduzierung des netzwirksamen Leistungsbezugs steuerbarer Verbrauchseinrichtungen, um Gefährdungen der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Netzes, insbesondere aufgrund von Überlastungen der Betriebsmittel, zu vermeiden und somit einen gesicherten Neuanschluss dieser Anlagen zu ermöglichen.

Im Ausgleich für die Teilnahme an der netzorientierten Steuerung erhalten Betreiber dieser steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und Anschlussnutzer an steuerbaren Netzanschlüssen reduzierte Netzentgelte, welche die Stromlieferanten mit ihren Kunden unter gesonderter Ausweisung auf bisherige Art und Weise abrechnen werden.

Aufgrund der Kurzfristigkeit der Festlegungen in Bezug auf ihr Inkrafttreten zum 01.01.2024 sind wir bemüht, so schnell wie möglich die neuen Vorgaben in das Anmeldeverfahren zum Netzanschluss über unser Netzanschlussportal zu integrieren.

Bis dies allerdings umgesetzt wird, bitten wir Sie, die notwendigen Angaben unter Nutzung der Datenblätter für die steuerbaren Anlagenarten sowie über das neue – speziell für Informationen für die Steuerung ab 01.01.2024 – eingeführte Datenblatt zu tätigen. Die „Technischen Mindestanforderungen für Anschluss und Betrieb von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen (sVE) nach § 14a EnWG“ (Netzrichtlinie 10), Stand 01.01.2020 verlieren ihre Gültigkeit zum 31.12.2023 und befinden sich gerade in der Überarbeitung.

FAQ – Fragen und Antworten

Folgende Anlagenarten mit Inbetriebnahme ab 01.01.2024 sind verpflichtend steuerbar:

  • nicht öffentliche Ladeeinrichtungen (LE)
  • Wärmepumpen (WP) inkl. Zusatz- oder Notheizvorrichtung (wie z. B. Heizstab)
  • Anlagen zur Raumkühlung (ARK)
  • Elektrische Stromspeicher (nur Einspeicherung/Energiebezug im Sinne § 14 a EnWG steuerbar)

mit einer Netzanschlussleistung > 4,2 kW und einem Anschluss unmittelbar oder mittelbar an der Niederspannung

Hinweis bei mehreren WP oder ARK am Netzanschluss:

WP- und ARK-Netzanschlussleistungen werden am Netzanschluss je Anlagenart summiert; nur wenn die Summenleistung je Art Summe PWP oder Summe PARK > 4,2 kW ist, wird die jeweilige Gruppe als jeweils eine sVE gesehen.

Ausnahmen:

  • Nicht-öffentliche LE für Elektromobile von Institutionen mit Sonderrechten (§ 35 Abs. 1 und 5a StVO)
  • WP und ARK für gewerbliche betriebsnotwendige Zwecke oder in der kritischen Infrastruktur eingesetzt
  • Anlagen mit einer Inbetriebnahme bis spätestens 31.12.2026, welche nachweislich technisch nicht gesteuert werden können und deren Steuerungsfähigkeit auch nicht mit vertretbarem technischem Aufwand hergestellt werden kann

Bei der Anmeldung neuer sVE bzw. beim freiwilligen Wechsel von Bestands-sVE in die Steuerung nach den neuen Regeln müssen neben der Anmeldung zum Netzanschluss auch die entsprechenden Informationen über die sVE bzw. die Datenblätter dazu sowie spezielle Angaben über die Umsetzung der Steuerung (über ein spezielles Datenblatt) gegenüber dem Netzbetreiber getätigt werden. Diese Angaben sind verpflichtend im Sinne des § 19 Niederspannungsnetzanschlussverordnung (NAV). Auch Änderungen der Leistung oder Außerbetriebnahmen der sVE sind dem Netzbetreiber im Sinne NAV und der neuen BNetzA-Beschlüsse umgehend anzuzeigen. Die Datenblätter für sVE und das spezielle Datenblatt für die Steuerungsangaben haben wir veröffentlicht, siehe Netzanschluss Niederspannung, Anmeldung.

Bei der Anschlusslösung gibt es zwei wesentliche Möglichkeiten:

  • 1-Zähler: die sVE wird zusammen mit nicht sVE und /oder weiteren sVE in einem Stromkreis angeschlossen und der Verbrauch all dieser Anlagen wird über einen gemeinsamen Zähler gemessen; dies kann auch ein bereits vorhandener Zähler sein
  • Separater Zähler für sVE: der Verbrauch einer oder mehrerer sVE wird mit einem separaten Zähler gemessen (mehrere sVE, unabhängig ihrer Art, können zusammen über einen separaten Zähler gemessen werden)

Der Netzbetreiber darf ausschließlich zur Beseitigung von Gefährdungen oder Störungen der Sicherheit oder Zuverlässigkeit eines Netz(bereich)es durch Betriebsmittelüberlastungen („ultima ratio“) steuern; Steuerungsmaßnamen müssen geeignet, objektiv und diskriminierungsfrei sein und zielen nur auf steuerbare Verbrauchseinrichtungen (sVE). Selbst wenn es zu Steuermaßnahmen kommt, bleibt weiterhin eine Mindestleistung der sVE zur Verfügung. Sonstiger Verbrauch wird nicht gesteuert. Für die Übermittlung des Steuersignals wird zukünftig eine Technik, die über intelligente Messsysteme (iMS) kommuniziert, verwendet. Über das Rollout dieser iMS werden Sie in der kommenden Zeit gesondert informiert.

Bei fehlenden Voraussetzungen für netzorientierte Steuerung mittels intelligenter Messsysteme darf der Netzbetreiber bis spätestens 31.12.2028 eine „präventive Steuerung“ bei Bedarf durchführen. Diese ist nur so lange erlaubt, bis netzorientierte Steuerung möglich wird, jedoch für max. 24 Monate ab 1. Steuermaßnahme. Die Steuerung darf für max. 2 h am Tag unter Einhaltung der Mindestleistung für steuerbare Verbrauchseinrichtungen (sVE) erfolgen. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, über die 1. Präventive Steuerungsmaßnahme zu informieren.

Der Anschlussnehmer in Abstimmung mit seinen Anschlussnutzern kann zwischen direkter Steuerung an der Anlage oder einer Steuerung über ein Energiemanagementsystem (EMS) für die gesamte Kundenanlage (empfehlenswert bei mehreren steuerbaren Verbrauchseinrichtungen am Netzanschluss) wählen.

Die Leistung Pmin,14a ist die Mindestleistung der steuerbaren Verbrauchseinrichtungen am Netzanschluss, welche nicht abgeregelt werden darf.
 

Direktsteuerung:

  • Für LE und Speicher  → Pmin,14a = 4,2 kW je sVE
  • Für SummePWP oder SummePARK ≤ 11 kW → Pmin,14a = 4,2 kW je Anlagenart
  • Für SummePWP oder SummePARK > 11 kW → Pmin,14a = SummePWP * 0,4 bzw. Pmin,14a = SummeP ARK * 0,4 (wobei 0,4 = durch BNetzA vorgegebener Skalierungsfaktor)

Steuerung mittels EMS:

  • Für LE und Speicher sowie SummePWP oder SummePARK ≤ 11 kW
    → Pmin,14a = 4,2 kW + (Summe sVE – 1) x GZF x 4,2 kW
  • Für LE und Speicher sowie SummePWP und/oder SummePARK > 11 kW
    → Pmin,14a = Max(0,4 x SummePWP ; 0,4 x SummePARK ) + (Summe sVE – 1) x GZF x 4,2 kW

wobei der Gleichzeitigkeitsfaktor GZF durch die BNetzA vorgegeben und der Tabelle zu entnehmen ist:

Summe sVE

2

3

4

5

6

7

8

≥9

GZF

0,8

0,75

0,7

0,65

0,6

0,55

0,5

0,45

und Summe sVE die gesamte Anzahl aller sVE am Netzanschluss darstellt (bei mehreren WP oder mehreren ARK wird die jeweilige Summe der Anlagen als je eine sVE WP bzw. eine sVE ARK berücksichtigt).

  • sVE sind mit den notwendigen technischen Einrichtungen einschließlich Steuerungseinrichtungen auszustatten und stets steuerbar zu betreiben
  • Die Reduzierung des netzwirksamen Leistungsbezugs auf den vom Netzbetreiber vorgegebenen Wert (Mindestleistung) beim Empfang eines Steuersignals des Netzbetreibers stets gewährleisten; wenn die Abregelung auf den Wert der Mindestleistung technisch nicht möglich ist, muss eine Reduzierung auf den nächstgeringeren Wert, der technisch möglich ist, erfolgen
  • Sicherstellung Vorrang der Steuerung durch Netzbetreiber bei konkurrierenden Anforderungen (z. B. zukünftig mögliche Marktsignale), wenn diese über die konkurrierende Anforderung hinausgeht oder dieser widerspricht
  • Dokumentationspflicht über die Einhaltung und Umsetzung des Steuerbefehls in geeigneter Weise und nachvollziehbar (erst ab 01.03.2025 Pflicht)

Im Gegenzug für die Steuerbereitschaft sind Anschlussnutzer mit sVE oder an steuerbaren Netzanschlüssen berechtigt, reduzierte Netzentgelte für den Verbrauch der sVE in Anspruch zu nehmen. Ab 01.01.2024 stehen zwei Modelle dafür zur Verfügung und können – je Voraussetzungen – ausgewählt werden, siehe FAQ dazu. Ebenso muss eine Mindestleistung der sVE am Netzanschluss auch im Falle einer Steuerung immer zur Verfügung stehen, siehe FAQ dazu.

Anschlussnehmer/Betreiber von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen (sVE) können ab 01.01.2024 zwischen zwei Modellen auswählen:

  • Modul 1: pauschale Reduzierung = 80 €/a + 3.750 kWh/a x AP NSSLP ct/kWh x 0,2 (brutto), immer möglich (1-Zähler oder separater Zähler für eine oder mehrere sVE), für Standardlastprofil (SLP)-Kunden oder Kunden mit registrierender Leistungsmessung (RLM) mit Anschluss mittelbar oder unmittelbar an der Niederspannung
  • Modul 2: prozentuale Reduzierung des Arbeitspreises = 40 % x AP NSSLP ct/kWh (möglich nur wenn separater Zähler für eine oder mehrere sVE vorliegt); kein Grundpreis für diese Marktlokation; nur für SLP-Kunden in der Niederspannung

wobei AP NSSLP = Arbeitspreis in der Niederspannung ohne Leistungsmessung

Die Abrechnung erfolgt über den Stromlieferanten. Dieser ist verpflichtet, die reduzierten Netzentgelte auf der Stromrechnung gesondert auszuweisen.

Die BNetzA hat Übergangsvorschriften festgelegt. Bis 31.12.2028 können bisherige Regelungen (Technik, Steuerzeiten, Steuerregime) beibehalten werden, wobei die Netzentgeltreduzierung auf das bisherige Niveau 2023 in Bezug auf den jeweils aktuellen APSLP eingefroren wird.

Für nicht-öffentliche LE und WP besteht die Möglichkeit, auch vor dem 31.12.2028 bei Erfüllung der notwendigen technischen Voraussetzungen in die neuen Regelungen zu wechseln. Wenn netzorientierte Steuerung zum Zeitpunkt des freiwilligen Wechsels nicht möglich ist, ist der Netzbetreiber berechtigt, die bisherige Art der Steuerung bis spätestens 31.12.2025 beizubehalten; danach kann auch präventive Steuerung im Rahmen der Festlegung eingesetzt werden. Spätestens ab 01.01.2029 erfolgt die Überführung dieser Anlagen in die netzorientierte Steuerung nach den neuen Regeln.

Für Wärmespeicheranlagen besteht Bestandschutz – wie oben beschrieben – bis zur wesentlichen Veränderung der Anlage oder bis zur Außerbetriebnahme der Anlagen fort. Neue oder veränderte Wärmespeicheranlagen sind keine steuerbaren Verbrauchseinrichtungen (sVE) im Sinne der neuen Festlegungen nach § 14a EnWG mehr und werden deswegen auch weder gesteuert noch erhalten reduzierte Netzentgelte.

Für Anlagen zur kontrollierten Wohnraumlüftung oder Kirchenheizung besteht Bestandschutz – wie oben beschrieben – bis zum 31.12.2028. Danach sind diese Anlagen keine sVE im Sinne der neuen Festlegungen nach § 14a EnWG mehr und werden deswegen weder gesteuert noch erhalten reduzierte Netzentgelte.

Für diese Anlagen gilt Bestandschutz und sie dürfen auf unbegrenzte Zeit ungesteuert betrieben werden. Anschlussnehmer/Betreiber dieser sVE können jedoch ab 01.01.2024 freiwillig bei Erfüllung der notwendigen technischen Voraussetzungen in die neuen Regelungen wechseln. Wenn netzorientierte Steuerung zum Zeitpunkt des freiwilligen Wechsels nicht möglich ist, ist der Netzbetreiber berechtigt, die bisherige Art der Steuerung bis spätestens 31.12.2025 beizubehalten; danach kann auch präventive Steuerung im Rahmen der Festlegung eingesetzt werden. Spätestens ab 01.01.2029 erfolgt die Überführung dieser Anlagen in die netzorientierte Steuerung nach den neuen Regeln. Eine Rückkehr in das nicht gesteuerte Regime ist nach einem freiwilligen Wechsel nicht mehr möglich.

Der Netzbetreiber legt anhand des von der BNetzA gesetzten Rahmens fest, welche technischen Voraussetzungen für die Umsetzung der netzorientierten bzw. präventiven Steuerung in der Kundenanlagen gegeben sein müssen. Aktuell befindet sich unsere Richtlinie 10 in der Überarbeitung. Dis bisherige Version verliert ihre Gültigkeit zum 31.12.2023. Das Ergänzungsblatt zur Netzrichtlinie 10, Stand 07/2023 gilt weiterhin für Bestandsanlagen mit reduzierten Netzentgelten nach früherer Regelung §14a EnWG bis spätestens 31.12.2028, es sei denn es findet ein freiwilliger Wechsel nach den neuen Regelungen vorher statt.
 

EWB-Netzrichtlinie Technische Mindestanforderungen steuerbare Verbrauchseinrichtungen